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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/06/0197Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, dass der Gutachter befangen gewesen sei, da in seiner gutachterlichen Stellungnahme "Ungenauigkeiten", "Ungereimtheiten" und offensichtliche "Recherchefehler" enthalten seien, was auch an seiner Fachkunde Zweifel hervorrufe, werden Gründe für eine Befangenheit gemäß § 7 Abs. 1, insbesondere Z. 3 AVG nicht dargetan.Mit dem Vorbringen, dass der Gutachter befangen gewesen sei, da in seiner gutachterlichen Stellungnahme "Ungenauigkeiten", "Ungereimtheiten" und offensichtliche "Recherchefehler" enthalten seien, was auch an seiner Fachkunde Zweifel hervorrufe, werden Gründe für eine Befangenheit gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, insbesondere Ziffer 3, AVG nicht dargetan.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060196.X01Im RIS seit
04.10.2010Zuletzt aktualisiert am
29.10.2010