RS Vwgh 2010/9/23 2009/06/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2010
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
BauRallg;
GdG Vlbg 1985 §66 Abs1 lita idF 1998/062;
GdG Vlbg 1985 §66 Abs3;
VwRallg;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechtes können nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen (Hinweis E des verstärkten Senates vom 29. Mai 1980, Slg. Nr. 10.147/A, und das E vom 31. Jänner 1995, 93/05/0082); sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden. Nach § 66 Abs. 1 lit. a Vlbg GdG 1985, LGBl. Nr. 40/1985 in der Fassung LGBl. Nr. 62/1998, ist der Bürgermeister der Gemeinde ohne jede Einschränkung zur Vertretung der Gemeinde nach außen berufen. Daran ändert nichts, dass nach § 66 Abs. 3 Vlbg GdG 1985 davon nicht die Vertretung der Gemeinde in Organen juristischer Personen umfasst ist. Es kommt daher nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die verfahrensgegenständliche Antragstellung im Baubewilligungsverfahren nicht darauf an, ob die sonstigen, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen ebenfalls eingehalten wurden.Ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechtes können nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen (Hinweis E des verstärkten Senates vom 29. Mai 1980, Slg. Nr. 10.147/A, und das E vom 31. Jänner 1995, 93/05/0082); sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, Vlbg GdG 1985, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1998,, ist der Bürgermeister der Gemeinde ohne jede Einschränkung zur Vertretung der Gemeinde nach außen berufen. Daran ändert nichts, dass nach Paragraph 66, Absatz 3, Vlbg GdG 1985 davon nicht die Vertretung der Gemeinde in Organen juristischer Personen umfasst ist. Es kommt daher nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die verfahrensgegenständliche Antragstellung im Baubewilligungsverfahren nicht darauf an, ob die sonstigen, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen ebenfalls eingehalten wurden.

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische Person Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060055.X02

Im RIS seit

18.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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