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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechtes können nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen (Hinweis E des verstärkten Senates vom 29. Mai 1980, Slg. Nr. 10.147/A, und das E vom 31. Jänner 1995, 93/05/0082); sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden. Nach § 66 Abs. 1 lit. a Vlbg GdG 1985, LGBl. Nr. 40/1985 in der Fassung LGBl. Nr. 62/1998, ist der Bürgermeister der Gemeinde ohne jede Einschränkung zur Vertretung der Gemeinde nach außen berufen. Daran ändert nichts, dass nach § 66 Abs. 3 Vlbg GdG 1985 davon nicht die Vertretung der Gemeinde in Organen juristischer Personen umfasst ist. Es kommt daher nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die verfahrensgegenständliche Antragstellung im Baubewilligungsverfahren nicht darauf an, ob die sonstigen, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen ebenfalls eingehalten wurden.Ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechtes können nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen (Hinweis E des verstärkten Senates vom 29. Mai 1980, Slg. Nr. 10.147/A, und das E vom 31. Jänner 1995, 93/05/0082); sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, Vlbg GdG 1985, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1998,, ist der Bürgermeister der Gemeinde ohne jede Einschränkung zur Vertretung der Gemeinde nach außen berufen. Daran ändert nichts, dass nach Paragraph 66, Absatz 3, Vlbg GdG 1985 davon nicht die Vertretung der Gemeinde in Organen juristischer Personen umfasst ist. Es kommt daher nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die verfahrensgegenständliche Antragstellung im Baubewilligungsverfahren nicht darauf an, ob die sonstigen, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnden Normen ebenfalls eingehalten wurden.
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische Person Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060055.X02Im RIS seit
18.10.2010Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016