RS Vwgh 2010/9/23 2008/21/0618

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Veröffentlicht am 23.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §24;
AVG §45;
NAG 2005 §41 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AuslBG § 24 heute
  2. AuslBG § 24 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 24 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 24 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zwar spricht § 41 Abs. 3 Satz 2 NAG 2005 im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen aus, dass der Antrag ohne weiteres abzuweisen ist, wenn das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung als selbständige Schlüsselkraft (§ 24 AuslBG) negativ ist. Dies bedeutet aber - bei verfassungskonformer Interpretation - nicht, dass das Gutachten durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann bzw. dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die im § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrungsgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden (vgl. E 3. April 2009, 2008/22/0880; E 9. Juli 2009, 2009/22/0189). (Hier: Das Gutachtens ist unschlüssig: Einerseits geht es vom Betrieb einer "Hausbesorger GmbH" aus. Andererseits unterstellt es eine Geschäftstätigkeit im Bereich der Verwaltung von Häusern und zieht aus dieser Annahme den Schluss, das Unternehmen unterliege einem Verdrängungswettbewerb. Ebenso fehlen schlüssige Begründungen für die unterstellte Unmaßgeblichkeit der vom Fremden absolvierten technischen Ausbildung für die konkret in Aussicht genommenen Arbeiten im Rahmen des Dienstleistungen einer Hausbetreuung anbietenden Unternehmens sowie zum geltend gemachten Erhalt von fünf bereits bestehenden Arbeitsplätzen in Österreich.)Zwar spricht Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 NAG 2005 im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen aus, dass der Antrag ohne weiteres abzuweisen ist, wenn das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung als selbständige Schlüsselkraft (Paragraph 24, AuslBG) negativ ist. Dies bedeutet aber - bei verfassungskonformer Interpretation - nicht, dass das Gutachten durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann bzw. dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die im Paragraph 45, AVG verankerten allgemeinen Verfahrungsgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden vergleiche E 3. April 2009, 2008/22/0880; E 9. Juli 2009, 2009/22/0189). (Hier: Das Gutachtens ist unschlüssig: Einerseits geht es vom Betrieb einer "Hausbesorger GmbH" aus. Andererseits unterstellt es eine Geschäftstätigkeit im Bereich der Verwaltung von Häusern und zieht aus dieser Annahme den Schluss, das Unternehmen unterliege einem Verdrängungswettbewerb. Ebenso fehlen schlüssige Begründungen für die unterstellte Unmaßgeblichkeit der vom Fremden absolvierten technischen Ausbildung für die konkret in Aussicht genommenen Arbeiten im Rahmen des Dienstleistungen einer Hausbetreuung anbietenden Unternehmens sowie zum geltend gemachten Erhalt von fünf bereits bestehenden Arbeitsplätzen in Österreich.)

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008210618.X01

Im RIS seit

26.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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