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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §24;Rechtssatz
Zwar spricht § 41 Abs. 3 Satz 2 NAG 2005 im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen aus, dass der Antrag ohne weiteres abzuweisen ist, wenn das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung als selbständige Schlüsselkraft (§ 24 AuslBG) negativ ist. Dies bedeutet aber - bei verfassungskonformer Interpretation - nicht, dass das Gutachten durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann bzw. dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die im § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrungsgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden (vgl. E 3. April 2009, 2008/22/0880; E 9. Juli 2009, 2009/22/0189). (Hier: Das Gutachtens ist unschlüssig: Einerseits geht es vom Betrieb einer "Hausbesorger GmbH" aus. Andererseits unterstellt es eine Geschäftstätigkeit im Bereich der Verwaltung von Häusern und zieht aus dieser Annahme den Schluss, das Unternehmen unterliege einem Verdrängungswettbewerb. Ebenso fehlen schlüssige Begründungen für die unterstellte Unmaßgeblichkeit der vom Fremden absolvierten technischen Ausbildung für die konkret in Aussicht genommenen Arbeiten im Rahmen des Dienstleistungen einer Hausbetreuung anbietenden Unternehmens sowie zum geltend gemachten Erhalt von fünf bereits bestehenden Arbeitsplätzen in Österreich.)Zwar spricht Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 NAG 2005 im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen aus, dass der Antrag ohne weiteres abzuweisen ist, wenn das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung als selbständige Schlüsselkraft (Paragraph 24, AuslBG) negativ ist. Dies bedeutet aber - bei verfassungskonformer Interpretation - nicht, dass das Gutachten durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann bzw. dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die im Paragraph 45, AVG verankerten allgemeinen Verfahrungsgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden vergleiche E 3. April 2009, 2008/22/0880; E 9. Juli 2009, 2009/22/0189). (Hier: Das Gutachtens ist unschlüssig: Einerseits geht es vom Betrieb einer "Hausbesorger GmbH" aus. Andererseits unterstellt es eine Geschäftstätigkeit im Bereich der Verwaltung von Häusern und zieht aus dieser Annahme den Schluss, das Unternehmen unterliege einem Verdrängungswettbewerb. Ebenso fehlen schlüssige Begründungen für die unterstellte Unmaßgeblichkeit der vom Fremden absolvierten technischen Ausbildung für die konkret in Aussicht genommenen Arbeiten im Rahmen des Dienstleistungen einer Hausbetreuung anbietenden Unternehmens sowie zum geltend gemachten Erhalt von fünf bereits bestehenden Arbeitsplätzen in Österreich.)
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008210618.X01Im RIS seit
26.10.2010Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018