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E6JNorm
62003CJ0284 Temco Europe VORAB;Beachte
Besprechung in: Immolex, Jänner 2011, Heft 02, S. 61-63;Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall war es die T. Ltd. (ein englisches Reisebüro), die ihren Gästen nicht nur - wie der Beschwerdeführer dem Reisebüro - eingerichtete und ausgestattete Unterkünfte zur Verfügung stellte, sondern darüber hinaus die nach Lehre und Rechtsprechung für die Qualifikation einer Beherbergung außerdem erforderlichen zusätzlichen Dienstleistungen, wie insbesondere die Reinigung, Bereitstellung von Wäsche, Handtücher, Betreuung durch Personal des Reisebüros erbrachte (vgl. zur Abgrenzung der steuerfreien Vermietungsumsätze zu den Beherbergungsumsätzen nochmals EuGH vom 18. November 2004, C-284/03, Temco Europe SA, Randnr. 20; das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1992, 88/17/0184; sowie Ruppe, UStG3, § 10 Tz. 72; Berger/Wakounig in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg.), UStG, § 10 Rz. 63 f; Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Band IV, § 10 Abs 2 Z 4 Anm. 49 f) und durch Übernahme der Kurtaxen auch gegenüber den Gästen als Beherbergungsbetrieb auftrat (vgl. Schweisgut, Beherbergung oder Geschäftsraumüberlassung im Gastgewerbe?, SWK 2009, S 760). Da sich die Leistung des Beschwerdeführers unstrittig auf die bloße Überlassung von eingerichteten Räumlichkeiten zur Nutzung als Gästepension durch die T. Ltd. beschränkt hat und sowohl die Gästebetreuung durch eigenes Personal des Reisebüros erfolgte, als auch die Reinigung der Gästezimmer Aufgabe des Reisebüros war, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer erbrachte Leistung als (grundsätzlich steuerfreie) Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nicht dem § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b UStG 1994 subsumiert hat.Im gegenständlichen Fall war es die T. Ltd. (ein englisches Reisebüro), die ihren Gästen nicht nur - wie der Beschwerdeführer dem Reisebüro - eingerichtete und ausgestattete Unterkünfte zur Verfügung stellte, sondern darüber hinaus die nach Lehre und Rechtsprechung für die Qualifikation einer Beherbergung außerdem erforderlichen zusätzlichen Dienstleistungen, wie insbesondere die Reinigung, Bereitstellung von Wäsche, Handtücher, Betreuung durch Personal des Reisebüros erbrachte vergleiche zur Abgrenzung der steuerfreien Vermietungsumsätze zu den Beherbergungsumsätzen nochmals EuGH vom 18. November 2004, C-284/03, Temco Europe SA, Randnr. 20; das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1992, 88/17/0184; sowie Ruppe, UStG3, Paragraph 10, Tz. 72; Berger/Wakounig in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg.), UStG, Paragraph 10, Rz. 63 f; Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Band römisch vier, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Anmerkung 49 f) und durch Übernahme der Kurtaxen auch gegenüber den Gästen als Beherbergungsbetrieb auftrat vergleiche Schweisgut, Beherbergung oder Geschäftsraumüberlassung im Gastgewerbe?, SWK 2009, S 760). Da sich die Leistung des Beschwerdeführers unstrittig auf die bloße Überlassung von eingerichteten Räumlichkeiten zur Nutzung als Gästepension durch die T. Ltd. beschränkt hat und sowohl die Gästebetreuung durch eigenes Personal des Reisebüros erfolgte, als auch die Reinigung der Gästezimmer Aufgabe des Reisebüros war, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer erbrachte Leistung als (grundsätzlich steuerfreie) Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nicht dem Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, UStG 1994 subsumiert hat.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003J0284 Temco Europe VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150245.X03Im RIS seit
02.11.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015