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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §14 Abs7;Rechtssatz
Eine Wertsicherung in Form eines fixen Prozentsatzes steht bereits im Zeitpunkt der Zusage fest und stellt keine neue Zusage dar (vgl. Doralt, EStG12, § 14 Tz 52). Zusagen, die ihrem Ausmaß und ihrem Wirksamkeitszeitpunkt nach bereits feststehen, sich aber erst in nachfolgenden Wirtschaftsjahren auswirken, sind bereits ab dem Wirtschaftsjahr der Zusage zu berücksichtigen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 14 Tz 54.2).Eine Wertsicherung in Form eines fixen Prozentsatzes steht bereits im Zeitpunkt der Zusage fest und stellt keine neue Zusage dar vergleiche Doralt, EStG12, Paragraph 14, Tz 52). Zusagen, die ihrem Ausmaß und ihrem Wirksamkeitszeitpunkt nach bereits feststehen, sich aber erst in nachfolgenden Wirtschaftsjahren auswirken, sind bereits ab dem Wirtschaftsjahr der Zusage zu berücksichtigen vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 14, Tz 54.2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150214.X02Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015