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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §14 Abs7;Rechtssatz
Im EStG 1972 wurde mit dem 2. AbgÄG 1977 in § 14 Abs. 6 bis 8 eine gesetzliche Regelung über die Bildung von Pensionsrückstellungen aufgenommen. Nach jener Regelung konnten bei der Rückstellungsbildung beispielsweise auch die aufgrund eines Gehaltsschemas feststehenden Gehaltsvorrückungen berücksichtigt werden (vgl. Pokorny, Die Bildung von Pensionsrückstellungen nach dem 2. AbgÄG 1977, ÖStZ 1978, 106, 107). Diese Regelung des EStG 1972 findet ihre Nachfolgeregelung in § 14 Abs. 7 EStG 1988. Nach der Regelung des EStG 1988 sind außer den schon in der Regelung des EStG 1972 erfassten neuen Zusagen auch "Änderungen der Pensionsbemessungsgrundlage und Indexanpassungen" als neue Zusagen zu behandeln und bloß ab dem Zeitpunkt ihres Eintrittes nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren rückstellbar (Hofstätter/Reichel, EStG 1988 § 14 Tz 15). Demnach zählen Gehaltsvorrückungen als Änderungen der Bemessungsgrundlage zu den neuen Zusagen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 14 Tz 54.2). Künftigen Gehaltsvorrückungen ist ein Element der Unsicherheit immanent; es steht nicht von vornherein fest, wie lange der Dienstnehmer aktiv tätig sein kann und ob daher die Voraussetzungen der Vorrückung eintreten. Auch Indexanpassungen ist das Element der Unsicherheit immanent, nämlich die Abhängigkeit von einem Index, dessen Entwicklung nicht von vornherein feststeht.Im EStG 1972 wurde mit dem 2. AbgÄG 1977 in Paragraph 14, Absatz 6 bis 8 eine gesetzliche Regelung über die Bildung von Pensionsrückstellungen aufgenommen. Nach jener Regelung konnten bei der Rückstellungsbildung beispielsweise auch die aufgrund eines Gehaltsschemas feststehenden Gehaltsvorrückungen berücksichtigt werden vergleiche Pokorny, Die Bildung von Pensionsrückstellungen nach dem 2. AbgÄG 1977, ÖStZ 1978, 106, 107). Diese Regelung des EStG 1972 findet ihre Nachfolgeregelung in Paragraph 14, Absatz 7, EStG 1988. Nach der Regelung des EStG 1988 sind außer den schon in der Regelung des EStG 1972 erfassten neuen Zusagen auch "Änderungen der Pensionsbemessungsgrundlage und Indexanpassungen" als neue Zusagen zu behandeln und bloß ab dem Zeitpunkt ihres Eintrittes nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren rückstellbar (Hofstätter/Reichel, EStG 1988 Paragraph 14, Tz 15). Demnach zählen Gehaltsvorrückungen als Änderungen der Bemessungsgrundlage zu den neuen Zusagen vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 14, Tz 54.2). Künftigen Gehaltsvorrückungen ist ein Element der Unsicherheit immanent; es steht nicht von vornherein fest, wie lange der Dienstnehmer aktiv tätig sein kann und ob daher die Voraussetzungen der Vorrückung eintreten. Auch Indexanpassungen ist das Element der Unsicherheit immanent, nämlich die Abhängigkeit von einem Index, dessen Entwicklung nicht von vornherein feststeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150214.X01Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015