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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs3;Rechtssatz
Dass die im Beschwerdefall strittigen Einkünfte als Funktionär einer Körperschaft öffentlichen Rechts nicht den Einkunftstatbeständen des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 zu subsumieren sind, steht ihrer Beurteilung als "Erwerbseinkünfte" iSd § 37 Abs. 5 EStG 1988 nicht entgegen.Dass die im Beschwerdefall strittigen Einkünfte als Funktionär einer Körperschaft öffentlichen Rechts nicht den Einkunftstatbeständen des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 EStG 1988 zu subsumieren sind, steht ihrer Beurteilung als "Erwerbseinkünfte" iSd Paragraph 37, Absatz 5, EStG 1988 nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150358.X04Im RIS seit
28.10.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015