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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Unter den Begriff "Erwerbstätigkeit" fallen alle Tätigkeiten, die sich als aktive Betätigung im Erwerbsleben darstellen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III C, § 37 Tz. 23, Quantschnigg/Bruckner, Die Halbsatzbegünstigung nach dem StruktAnpG 1996, ÖStZ 1997, 158). Einkünfte aus Pensionsbezügen sind daher auch dann, wenn sie gemäß § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 betriebliche Einkünfte darstellen, nicht begünstigungsschädlich.Unter den Begriff "Erwerbstätigkeit" fallen alle Tätigkeiten, die sich als aktive Betätigung im Erwerbsleben darstellen vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band römisch drei C, Paragraph 37, Tz. 23, Quantschnigg/Bruckner, Die Halbsatzbegünstigung nach dem StruktAnpG 1996, ÖStZ 1997, 158). Einkünfte aus Pensionsbezügen sind daher auch dann, wenn sie gemäß Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988 betriebliche Einkünfte darstellen, nicht begünstigungsschädlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150358.X01Im RIS seit
28.10.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015