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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §27 Abs4;Rechtssatz
§ 27 Abs. 4 UStG 1994 verpflichtet den Leistungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen, die auf die Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für den dadurch entstehenden Steuerausfall auch dann, wenn er - im Innenverhältnis - einen Dritten mit der Abfuhr der Umsatzsteuer beauftragt haben sollte.Paragraph 27, Absatz 4, UStG 1994 verpflichtet den Leistungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen, die auf die Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für den dadurch entstehenden Steuerausfall auch dann, wenn er - im Innenverhältnis - einen Dritten mit der Abfuhr der Umsatzsteuer beauftragt haben sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150240.X01Im RIS seit
02.11.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015