RS Vwgh 2010/9/24 2010/02/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs1 Z5;
ASchG 1994 §5;
ASchG DOKV 1996;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VStG §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/09/0267 E 2. Juli 2010 RS 3

Stammrechtssatz

Aus einem Bescheid gemäß § 56 AVG muss hervorgehen, an wen er sich richtet, es muss der Normadressat ersichtlich sein, dies ist ein notwendiges Inhaltserfordernis eines Bescheides, die Bezeichnung des Normadressaten gehört zum normativen Spruchinhalt. Nur wenn aus dem Bescheid dergestalt hervorgeht, dass die bescheiderlassende Behörde die Rechtssphäre einer Partei gestalten wollte und derart durch den Bescheid eine Berührung dieser Rechtssphäre geschehen ist, kann sie sich durch den Bescheid in ihren Rechten berührt erachten und Rechtsmittel ergreifen. (Hier:Aus einem Bescheid gemäß Paragraph 56, AVG muss hervorgehen, an wen er sich richtet, es muss der Normadressat ersichtlich sein, dies ist ein notwendiges Inhaltserfordernis eines Bescheides, die Bezeichnung des Normadressaten gehört zum normativen Spruchinhalt. Nur wenn aus dem Bescheid dergestalt hervorgeht, dass die bescheiderlassende Behörde die Rechtssphäre einer Partei gestalten wollte und derart durch den Bescheid eine Berührung dieser Rechtssphäre geschehen ist, kann sie sich durch den Bescheid in ihren Rechten berührt erachten und Rechtsmittel ergreifen. (Hier:

Der angefochtene Bescheid enthält in seinem Spruch ebenso wie der erstinstanzliche Bescheid keinerlei normativen Abspruch über die Haftung der zweitbeschwerdeführenden Partei (eine GmbH) gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über die Bfin (Geschäftsführerin der GmbH) verhängte Geldstrafe und die von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten. Der angefochtene Bescheid ist daher mangels gegen sie exequierbaren Abspruches nach Auffassung des erkennenden Senates - ungeachtet seiner Zustellung an die Bfin - nicht geeignet, in die Rechtssphäre der Bfin einzugreifen, weshalb der Bfin auch die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde beim VwGH fehlt.Die Berufung der Bfin wäre in Ermangelung eines Haftungsausspruches im erstinstanzlichen Bescheid richtigerweise zurückzuweisen gewesen (vgl. E 1. Juli 2010, 2008/09/0377, 2008/09/0380).)Der angefochtene Bescheid enthält in seinem Spruch ebenso wie der erstinstanzliche Bescheid keinerlei normativen Abspruch über die Haftung der zweitbeschwerdeführenden Partei (eine GmbH) gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über die Bfin (Geschäftsführerin der GmbH) verhängte Geldstrafe und die von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten. Der angefochtene Bescheid ist daher mangels gegen sie exequierbaren Abspruches nach Auffassung des erkennenden Senates - ungeachtet seiner Zustellung an die Bfin - nicht geeignet, in die Rechtssphäre der Bfin einzugreifen, weshalb der Bfin auch die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde beim VwGH fehlt.Die Berufung der Bfin wäre in Ermangelung eines Haftungsausspruches im erstinstanzlichen Bescheid richtigerweise zurückzuweisen gewesen vergleiche E 1. Juli 2010, 2008/09/0377, 2008/09/0380).)

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010020160.X03

Im RIS seit

24.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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