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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/02/0027 E 8. Juli 2005 RS 1Stammrechtssatz
Das Kennzeichen (so wie die Marke oder Type des Fahrzeuges) bildet kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 FSG 1997 (Hinweis E 25. Jänner 2005, 2002/02/0207). Die Anführung des Kennzeichens im Spruch ist somit überflüssig.Das Kennzeichen (so wie die Marke oder Type des Fahrzeuges) bildet kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG 1997 (Hinweis E 25. Jänner 2005, 2002/02/0207). Die Anführung des Kennzeichens im Spruch ist somit überflüssig.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020155.X02Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
23.12.2010