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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Das Delikt des § 5 Abs. 1 StVO 1960 wird - von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen - während des Lenkens eines Kraftfahrzeuges und somit auf einer Wegstrecke begangen. Tatort ist daher nicht nur der Ort, an dem man angehalten wurde, sondern auch die Wegstrecke, auf der man dorthin gelangte (Hinweis 11. November 1992, 92/02/0206).Das Delikt des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 wird - von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen - während des Lenkens eines Kraftfahrzeuges und somit auf einer Wegstrecke begangen. Tatort ist daher nicht nur der Ort, an dem man angehalten wurde, sondern auch die Wegstrecke, auf der man dorthin gelangte (Hinweis 11. November 1992, 92/02/0206).
Schlagworte
Tatbild "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020329.X02Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011