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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/02/0220 E 21. September 2006 VwSlg 17015 A/2006 RS 2Stammrechtssatz
Die Ermächtigung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 wird "Organen der Straßenaufsicht" erteilt. Aus § 97 Abs. 1 und 2 StVO 1960 ergibt sich zweifelsfrei (arg: "insbesondere"), dass als Organe der Straßenaufsicht nicht nur Angehörige der (ehemaligen) Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswache und der Gemeindewachkörper in Frage kommen. Schon daraus ist ersichtlich, dass die StVO 1960 dann, wenn sie den Terminus "Organe der Straßenaufsicht" nennt, nicht auf die dienstrechtliche Einordnung dieses Organs abstellt. Daher wird die Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 an eine besonders geschulte Person in ihrer Funktion als "Organ der Straßenaufsicht" erteilt. Es ist somit für die Gültigkeit der Ermächtigung ohne Belang, dass mit einem bestimmten Datum der Wachkörper "Bundesgendarmerie" mit dem Wachkörper "Bundespolizei" zusammengelegt wurde und das ermächtigte Organ der Straßenaufsicht nunmehr durch die Zusammenlegung einem anderen Wachkörper angehört als zum Zeitpunkt der Ermächtigung.Die Ermächtigung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 wird "Organen der Straßenaufsicht" erteilt. Aus Paragraph 97, Absatz eins und 2 StVO 1960 ergibt sich zweifelsfrei (arg: "insbesondere"), dass als Organe der Straßenaufsicht nicht nur Angehörige der (ehemaligen) Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswache und der Gemeindewachkörper in Frage kommen. Schon daraus ist ersichtlich, dass die StVO 1960 dann, wenn sie den Terminus "Organe der Straßenaufsicht" nennt, nicht auf die dienstrechtliche Einordnung dieses Organs abstellt. Daher wird die Ermächtigung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 an eine besonders geschulte Person in ihrer Funktion als "Organ der Straßenaufsicht" erteilt. Es ist somit für die Gültigkeit der Ermächtigung ohne Belang, dass mit einem bestimmten Datum der Wachkörper "Bundesgendarmerie" mit dem Wachkörper "Bundespolizei" zusammengelegt wurde und das ermächtigte Organ der Straßenaufsicht nunmehr durch die Zusammenlegung einem anderen Wachkörper angehört als zum Zeitpunkt der Ermächtigung.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020242.X02Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011