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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §130 Abs1 Z10;Rechtssatz
Für Absturzsicherungen ist auch dann Sorge zu tragen, wenn zwar an der Absturzstelle gerade nicht gearbeitet wird, aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass Arbeiten im Bereich der Absturzstelle durchgeführt werden, wobei das Kontrollsystem auch in Fällen 'kurzfristiger' Arbeiten funktionieren muss (vgl. E 23. Juli 2004, 2004/02/0002).Für Absturzsicherungen ist auch dann Sorge zu tragen, wenn zwar an der Absturzstelle gerade nicht gearbeitet wird, aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass Arbeiten im Bereich der Absturzstelle durchgeführt werden, wobei das Kontrollsystem auch in Fällen 'kurzfristiger' Arbeiten funktionieren muss vergleiche E 23. Juli 2004, 2004/02/0002).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020097.X03Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015