RS Vwgh 2010/9/24 2009/02/0097

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Veröffentlicht am 24.09.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs1 Z10;
ASchG 1994 §8 Abs4;
ASchG 1994 §8 Abs5;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Für Absturzsicherungen ist auch dann Sorge zu tragen, wenn zwar an der Absturzstelle gerade nicht gearbeitet wird, aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass Arbeiten im Bereich der Absturzstelle durchgeführt werden, wobei das Kontrollsystem auch in Fällen 'kurzfristiger' Arbeiten funktionieren muss (vgl. E 23. Juli 2004, 2004/02/0002).Für Absturzsicherungen ist auch dann Sorge zu tragen, wenn zwar an der Absturzstelle gerade nicht gearbeitet wird, aber jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass Arbeiten im Bereich der Absturzstelle durchgeführt werden, wobei das Kontrollsystem auch in Fällen 'kurzfristiger' Arbeiten funktionieren muss vergleiche E 23. Juli 2004, 2004/02/0002).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009020097.X03

Im RIS seit

21.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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