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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Z11;Rechtssatz
Der Verweis in Art. 10 Z 11 B-VG ("Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt") bezieht sich nicht auf arbeitsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit "Heil- und Pflegeanstalten" (Art. 12 Z 1 B-VG), sondern auf "Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt" (Art. 12 Z 1 B-VG; vgl. VfSlg. 15099). Der persönliche und technische Arbeitsschutz fällt ohne Einschränkung unter den Kompetenztatbestand des Art. 10 Z 11 B-VG (vgl. VfSlg. 1936) und ist demnach in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.Der Verweis in Artikel 10, Ziffer 11, B-VG ("Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12, fällt") bezieht sich nicht auf arbeitsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit "Heil- und Pflegeanstalten" (Artikel 12, Ziffer eins, B-VG), sondern auf "Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt" (Artikel 12, Ziffer eins, B-VG; vergleiche VfSlg. 15099). Der persönliche und technische Arbeitsschutz fällt ohne Einschränkung unter den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Ziffer 11, B-VG vergleiche VfSlg. 1936) und ist demnach in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020014.X03Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
23.12.2010