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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Bei dem (von der Behörde erster Instanz allein herangezogenen) Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 4 NAG 2005 handelt es sich um einen absoluten Versagungsgrund, bei dessen Vorliegen gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 eine Abwägung iSd Art. 8 MRK nicht vorzunehmen ist (Hinweis E vom 27. Jänner 2010, 2009/21/0385, mwN). Die Fremde, die in der Berufung das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestritt, hatte somit keinen hinreichenden Anlass dafür, (insbesondere) in der Berufung ein näheres Vorbringen zu erstatten, warum nach Art. 8 MRK die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels geboten wäre. Der nunmehrigen Abweisung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 NAG 2005, weil die Fremde weder in ihrem Antrag noch in ihrer Berufung humanitäre Gründe iSd §§ 72, 74 NAG 2005 geltend gemacht habe, stand damit das "Überraschungsverbot" entgegen.Bei dem (von der Behörde erster Instanz allein herangezogenen) Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 handelt es sich um einen absoluten Versagungsgrund, bei dessen Vorliegen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 eine Abwägung iSd Artikel 8, MRK nicht vorzunehmen ist (Hinweis E vom 27. Jänner 2010, 2009/21/0385, mwN). Die Fremde, die in der Berufung das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestritt, hatte somit keinen hinreichenden Anlass dafür, (insbesondere) in der Berufung ein näheres Vorbringen zu erstatten, warum nach Artikel 8, MRK die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels geboten wäre. Der nunmehrigen Abweisung gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 NAG 2005, weil die Fremde weder in ihrem Antrag noch in ihrer Berufung humanitäre Gründe iSd Paragraphen 72, 74, NAG 2005 geltend gemacht habe, stand damit das "Überraschungsverbot" entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009220038.X02Im RIS seit
26.10.2010Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010