RS Vwgh 2010/9/27 2009/22/0038

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Veröffentlicht am 27.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs3;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Bei dem (von der Behörde erster Instanz allein herangezogenen) Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 4 NAG 2005 handelt es sich um einen absoluten Versagungsgrund, bei dessen Vorliegen gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 eine Abwägung iSd Art. 8 MRK nicht vorzunehmen ist (Hinweis E vom 27. Jänner 2010, 2009/21/0385, mwN). Die Fremde, die in der Berufung das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestritt, hatte somit keinen hinreichenden Anlass dafür, (insbesondere) in der Berufung ein näheres Vorbringen zu erstatten, warum nach Art. 8 MRK die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels geboten wäre. Der nunmehrigen Abweisung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 NAG 2005, weil die Fremde weder in ihrem Antrag noch in ihrer Berufung humanitäre Gründe iSd §§ 72, 74 NAG 2005 geltend gemacht habe, stand damit das "Überraschungsverbot" entgegen.Bei dem (von der Behörde erster Instanz allein herangezogenen) Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 handelt es sich um einen absoluten Versagungsgrund, bei dessen Vorliegen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 eine Abwägung iSd Artikel 8, MRK nicht vorzunehmen ist (Hinweis E vom 27. Jänner 2010, 2009/21/0385, mwN). Die Fremde, die in der Berufung das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestritt, hatte somit keinen hinreichenden Anlass dafür, (insbesondere) in der Berufung ein näheres Vorbringen zu erstatten, warum nach Artikel 8, MRK die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels geboten wäre. Der nunmehrigen Abweisung gemäß Paragraph 21, Absatz eins und 2 NAG 2005, weil die Fremde weder in ihrem Antrag noch in ihrer Berufung humanitäre Gründe iSd Paragraphen 72, 74, NAG 2005 geltend gemacht habe, stand damit das "Überraschungsverbot" entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009220038.X02

Im RIS seit

26.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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