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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/06/0033 B 30. April 1998 RS 2 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Einem Wiederaufnahmeantrag ist nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben iSd § 45 Abs 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen (hier: eine Verbesserung gem § 13 Abs 3 AVG iVm § 62 Abs 1 VwGG erübrigt sich, im Hinblick auf des Erfordernis gemäß § 24 Abs 2 VwGG, nach dem ua Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen, da die Aussichtslosigkeit des Wiederaufnahmeantrages von vornherein offenkundig ist; Hinweis: B 19.11.1969, 1678/69 und B 15.9.1975, 1244/75).Einem Wiederaufnahmeantrag ist nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in Paragraph 45, Absatz eins, VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben iSd Paragraph 45, Absatz 2, VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen (hier: eine Verbesserung gem Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG erübrigt sich, im Hinblick auf des Erfordernis gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG, nach dem ua Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen, da die Aussichtslosigkeit des Wiederaufnahmeantrages von vornherein offenkundig ist; Hinweis: B 19.11.1969, 1678/69 und B 15.9.1975, 1244/75).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010050123.X02Im RIS seit
16.12.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010