RS Vwgh 2010/9/28 2009/05/0344

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2010
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO NÖ 1996 §14 Z2;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §56 Abs3;
BauO NÖ 1996 §56 Abs4;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Ortsbildkonformität von Mobilfunkanlagen bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, dass bei derartigen Anlagen selten ein Bezug zur Umgebung vorliegen wird, es jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, das Gesetz dahingehend auszulegen, dass einzeln stehende Maste dieser Art stets das Orts- und Landschaftsbild stören (Hinweis E vom 16. September 2003, 2002/05/0040, m.w.N.), was letztlich auf ein generelles Verbot solcher Mobilfunkanlagen hinausliefe. Es bedarf daher nach eindeutiger Festlegung des Beurteilungsgebietes durch die Sachverständige jedenfalls auch einer nachvollziehbaren Begründung zur Frage, ob sich das Bauwerk in die Umgebung harmonisch einfügt. Bei dieser Beurteilung sind die im § 56 Abs. 4 NÖ BauO 1996 genannten Kriterien zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die ausdrückliche Anordnung im § 56 Abs. 3 NÖ BauO 1996 sind bei der Darstellung der optischen Wechselbeziehung zwischen der gebauten Struktur sowie den dabei angewandten Gestaltungsprinzipien der bestehenden baulichen Anlagen und dem geplanten Bauwerk die "Baudetails, Stilelemente(n) und Materialien" nicht zu berücksichtigen.Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Ortsbildkonformität von Mobilfunkanlagen bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, dass bei derartigen Anlagen selten ein Bezug zur Umgebung vorliegen wird, es jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, das Gesetz dahingehend auszulegen, dass einzeln stehende Maste dieser Art stets das Orts- und Landschaftsbild stören (Hinweis E vom 16. September 2003, 2002/05/0040, m.w.N.), was letztlich auf ein generelles Verbot solcher Mobilfunkanlagen hinausliefe. Es bedarf daher nach eindeutiger Festlegung des Beurteilungsgebietes durch die Sachverständige jedenfalls auch einer nachvollziehbaren Begründung zur Frage, ob sich das Bauwerk in die Umgebung harmonisch einfügt. Bei dieser Beurteilung sind die im Paragraph 56, Absatz 4, NÖ BauO 1996 genannten Kriterien zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die ausdrückliche Anordnung im Paragraph 56, Absatz 3, NÖ BauO 1996 sind bei der Darstellung der optischen Wechselbeziehung zwischen der gebauten Struktur sowie den dabei angewandten Gestaltungsprinzipien der bestehenden baulichen Anlagen und dem geplanten Bauwerk die "Baudetails, Stilelemente(n) und Materialien" nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050344.X04

Im RIS seit

24.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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