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L82000 BauordnungNorm
AVG §13 Abs8;Rechtssatz
Die Baubehörde ist verpflichtet, den Bauwerber auf den Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern. Dies gilt auch im Berufungsverfahren (Hinweis E vom 23. Juni 2010, 2009/06/0007). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Bauwerber auch ohne Aufforderung durch die Behörde in den Grenzen des § 13 Abs. 8 AVG zur Projektsmodifikation berechtigt ist.Die Baubehörde ist verpflichtet, den Bauwerber auf den Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern. Dies gilt auch im Berufungsverfahren (Hinweis E vom 23. Juni 2010, 2009/06/0007). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Bauwerber auch ohne Aufforderung durch die Behörde in den Grenzen des Paragraph 13, Absatz 8, AVG zur Projektsmodifikation berechtigt ist.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050316.X08Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017