Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §13 Abs8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0147 E 19. September 2006 RS 1Stammrechtssatz
Das Baubewilligungsverfahren ist ein antragsbedürftiges Verfahren, in welchem es darauf ankommt, welcher Zustand durch die Verwirklichung des vom Bauwerber eingereichten Bauvorhabens herbei geführt werden soll (Projektgenehmigungsverfahren). Der Bauwerber kann seinen Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückziehen und abändern (vgl. hiezu Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, Anmerkung 2 zu § 9 Krnt BauO 1996, Seite 130).Das Baubewilligungsverfahren ist ein antragsbedürftiges Verfahren, in welchem es darauf ankommt, welcher Zustand durch die Verwirklichung des vom Bauwerber eingereichten Bauvorhabens herbei geführt werden soll (Projektgenehmigungsverfahren). Der Bauwerber kann seinen Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückziehen und abändern vergleiche hiezu Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, Anmerkung 2 zu Paragraph 9, Krnt BauO 1996, Seite 130).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050316.X04Im RIS seit
24.10.2010Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017