RS Vwgh 2010/9/28 2009/05/0158

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Veröffentlicht am 28.09.2010
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §6 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §6 Abs1 Z3;
BauO OÖ 1994 §6 Abs1 Z4;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie der beispielhaften Aufzählung im Gesetz ("Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang") zweifelsfrei zu entnehmen ist, bezieht sich die "Nachbarparteistellung" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 4 NÖ BauO 1996 nur auf die (Mit-) Eigentümer jener oberund/oder unterirdischen Bauwerke auf den Liegenschaften gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 und 3 NÖ BauO 1996, die nicht auch (Mit-) Eigentümer der in den Z. 2 und Z. 3 des Abs. 1 dieses Paragraphen genannten Grundstücke sind. Dies ergibt sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen (Motivenbericht) zu § 6 NÖ BauO 1996, in welchen ausgeführt wird, dass "die Eigentümer von 'Superädifikaten' (Bauwerken auf Fremdgrund), Gebäuden auf 'Baurechtsgründen' sowie baulichen Anlagen unter Fremdgrund" Parteistellung als Nachbarn haben.Wie der beispielhaften Aufzählung im Gesetz ("Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang") zweifelsfrei zu entnehmen ist, bezieht sich die "Nachbarparteistellung" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BauO 1996 nur auf die (Mit-) Eigentümer jener oberund/oder unterirdischen Bauwerke auf den Liegenschaften gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NÖ BauO 1996, die nicht auch (Mit-) Eigentümer der in den Ziffer 2 und Ziffer 3, des Absatz eins, dieses Paragraphen genannten Grundstücke sind. Dies ergibt sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen (Motivenbericht) zu Paragraph 6, NÖ BauO 1996, in welchen ausgeführt wird, dass "die Eigentümer von 'Superädifikaten' (Bauwerken auf Fremdgrund), Gebäuden auf 'Baurechtsgründen' sowie baulichen Anlagen unter Fremdgrund" Parteistellung als Nachbarn haben.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050158.X04

Im RIS seit

20.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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