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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0332 E 27. Februar 2006 RS 1Stammrechtssatz
Den (Mit-)Eigentümern eines Grundstückes kommt Parteistellung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 zu. Diese Parteistellung ist nicht wie die der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 NÖ Bauordnung 1996) an die in Abs. 2 des § 6 leg. cit. angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte gebunden. Da also die Einräumung der Parteistellung der Grundeigentümer unabhängig von der Einräumung subjektiver Rechte erfolgt, ist ihr Bestand auch nicht von der Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG abhängig (vgl das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/1040).Den (Mit-)Eigentümern eines Grundstückes kommt Parteistellung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 zu. Diese Parteistellung ist nicht wie die der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 NÖ Bauordnung 1996) an die in Absatz 2, des Paragraph 6, leg. cit. angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte gebunden. Da also die Einräumung der Parteistellung der Grundeigentümer unabhängig von der Einräumung subjektiver Rechte erfolgt, ist ihr Bestand auch nicht von der Erhebung von Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG abhängig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/1040).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050158.X01Im RIS seit
20.10.2010Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010