RS Vwgh 2010/9/28 2009/05/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2010
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z4;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0332 E 27. Februar 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Den (Mit-)Eigentümern eines Grundstückes kommt Parteistellung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 zu. Diese Parteistellung ist nicht wie die der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 NÖ Bauordnung 1996) an die in Abs. 2 des § 6 leg. cit. angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte gebunden. Da also die Einräumung der Parteistellung der Grundeigentümer unabhängig von der Einräumung subjektiver Rechte erfolgt, ist ihr Bestand auch nicht von der Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG abhängig (vgl das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/1040).Den (Mit-)Eigentümern eines Grundstückes kommt Parteistellung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 zu. Diese Parteistellung ist nicht wie die der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 NÖ Bauordnung 1996) an die in Absatz 2, des Paragraph 6, leg. cit. angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte gebunden. Da also die Einräumung der Parteistellung der Grundeigentümer unabhängig von der Einräumung subjektiver Rechte erfolgt, ist ihr Bestand auch nicht von der Erhebung von Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG abhängig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/1040).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050158.X01

Im RIS seit

20.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten