RS Vwgh 2010/9/28 2008/05/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2010
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0272 E 20. Dezember 2002 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

§ 54 zweiter Fall NÖ BauO 1996 ist nicht zu entnehmen, dass auf eine (fiktive) mittlere Wandhöhe abzustellen wäre; maßgeblich ist vielmehr das konkrete Vorhaben. Ebenso wenig kann dieser Bestimmung entnommen werden, dass - beschwerdefallbezogen - gerade auf das talseitige Ende der betreffenden Garage abzustellen wäre.Paragraph 54, zweiter Fall NÖ BauO 1996 ist nicht zu entnehmen, dass auf eine (fiktive) mittlere Wandhöhe abzustellen wäre; maßgeblich ist vielmehr das konkrete Vorhaben. Ebenso wenig kann dieser Bestimmung entnommen werden, dass - beschwerdefallbezogen - gerade auf das talseitige Ende der betreffenden Garage abzustellen wäre.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050262.X02

Im RIS seit

19.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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