RS Vwgh 2010/9/29 2010/16/0131

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Veröffentlicht am 29.09.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs1;
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Selbst wenn die Partei eines Abgabenverfahrens den Steuerberater etwa für "alle Verfahren vor der Abgabenbehörde des Bundes" bevollmächtigt hätte, so wäre diese Vollmacht nur in dem Verfahren, in dem auf sie hingewiesen wurde, zu beachten gewesen (vgl. Ritz, BAO3, Tz 19 zu § 9 ZustellG).Selbst wenn die Partei eines Abgabenverfahrens den Steuerberater etwa für "alle Verfahren vor der Abgabenbehörde des Bundes" bevollmächtigt hätte, so wäre diese Vollmacht nur in dem Verfahren, in dem auf sie hingewiesen wurde, zu beachten gewesen vergleiche Ritz, BAO3, Tz 19 zu Paragraph 9, ZustellG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010160131.X01

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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