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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRK Art6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/10/0024 E 26. April 2010 RS 1Stammrechtssatz
Im Fall eines nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten führt die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zum Verlust der Rechte auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung (vgl. E 18. September 2008, 2006/09/0110).Im Fall eines nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten führt die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zum Verlust der Rechte auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung vergleiche E 18. September 2008, 2006/09/0110).
Schlagworte
Parteiengehör Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010100168.X01Im RIS seit
05.11.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010