RS Vwgh 2010/9/29 2009/10/0198

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Veröffentlicht am 29.09.2010
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

SHG Stmk 1998 §1 Abs3;
SHG Stmk 1998 §28a Abs1;
SHG Stmk 1998 §4 Abs1;
SHG Stmk 1998 §5 Abs1;
SHG Stmk 1998 §8 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §67;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Konsequenz für die Übertragung von Vermögen ohne Gegenleistung liegt in einem Fall in dem trotz Absehbarkeit der künftigen Hilfsbedürftigket auf den Pflichtteil verzichtet wurde, nicht im Verlust des Sozialhilfeanspruchs des Übertragenden, sondern im Entstehen eines Rückersatzanspruches des Sozialhilfeträgers gegen den Empfänger. Dazu sei festgehalten, dass die Ansicht der belBeh, § 28a Stmk SHG 1998, der diesen Rückersatz regelt, sei auf Fälle nicht anzuwenden, in denen die Vermögensübertragung in Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis des bevorstehenden Eintritts der Hilfsbedürftigkeit erfolgt sei, schon nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht der Rechtslage entspricht.Die Konsequenz für die Übertragung von Vermögen ohne Gegenleistung liegt in einem Fall in dem trotz Absehbarkeit der künftigen Hilfsbedürftigket auf den Pflichtteil verzichtet wurde, nicht im Verlust des Sozialhilfeanspruchs des Übertragenden, sondern im Entstehen eines Rückersatzanspruches des Sozialhilfeträgers gegen den Empfänger. Dazu sei festgehalten, dass die Ansicht der belBeh, Paragraph 28 a, Stmk SHG 1998, der diesen Rückersatz regelt, sei auf Fälle nicht anzuwenden, in denen die Vermögensübertragung in Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis des bevorstehenden Eintritts der Hilfsbedürftigkeit erfolgt sei, schon nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht der Rechtslage entspricht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009100198.X05

Im RIS seit

28.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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