RS Vwgh 2010/9/29 2009/10/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2010
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

SHG Stmk 1998 §1 Abs3;
SHG Stmk 1998 §28a Abs1;
SHG Stmk 1998 §4 Abs1;
SHG Stmk 1998 §5 Abs1;
SHG Stmk 1998 §8 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §67;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/10/0082 E 29. Jänner 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Die Hilfebedürftigkeit eines Hilfe Suchenden iSd sozialhilferechtlichen Regelungen kann nicht bereits mit dem Hinweis verneint werden, dieser habe gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf die erforderliche Leistung. Entscheidend ist vielmehr, ob der Hilfe Suchende die erforderliche Leistung auf Grund dieses Anspruches auch so rechtzeitig erhalten kann, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet wird. Andernfalls hat der Sozialhilfeträger - mit der allfälligen Möglichkeit eines Ersatzanspruches gegenüber dem primär Leistungspflichtigen - in Vorlage zu treten (vgl. z.B. das zum Sbg. SHG ergangene hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2005, Zl. 2003/10/0213, und das zum Vlbg. SHG ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 96/08/0061, und die jeweils zitierte Vorjudikatur).Die Hilfebedürftigkeit eines Hilfe Suchenden iSd sozialhilferechtlichen Regelungen kann nicht bereits mit dem Hinweis verneint werden, dieser habe gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf die erforderliche Leistung. Entscheidend ist vielmehr, ob der Hilfe Suchende die erforderliche Leistung auf Grund dieses Anspruches auch so rechtzeitig erhalten kann, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet wird. Andernfalls hat der Sozialhilfeträger - mit der allfälligen Möglichkeit eines Ersatzanspruches gegenüber dem primär Leistungspflichtigen - in Vorlage zu treten vergleiche z.B. das zum Sbg. SHG ergangene hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2005, Zl. 2003/10/0213, und das zum Vlbg. SHG ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 96/08/0061, und die jeweils zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009100198.X04

Im RIS seit

28.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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