RS Vwgh 2010/9/29 2009/10/0198

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Veröffentlicht am 29.09.2010
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

SHG Stmk 1998 §6;
SHG Stmk 1998 §8 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §67;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach den Bestimmungen des § 6 und des § 8 Abs. 4 Stmk SHG 1998 ist die Gewährung von Sozialhilfe vom zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig zu machen; in bestimmten Fällen von nicht sparsamem Umgang mit Sozialhilfemitteln oder Arbeitsunwilligkeit kann die Sozialhilfeleistung auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche Maß eingeschränkt werden. Soweit darin eine Ausnahme vom Grundsatz erblickt werden kann, ist diese keinesfalls ausdehnend auszulegen und daher auf einen Fall des bewussten Verzichts auf Vermögenswerte, die den Lebensbedarf sichern könnten, nicht anzuwenden.Nach den Bestimmungen des Paragraph 6 und des Paragraph 8, Absatz 4, Stmk SHG 1998 ist die Gewährung von Sozialhilfe vom zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig zu machen; in bestimmten Fällen von nicht sparsamem Umgang mit Sozialhilfemitteln oder Arbeitsunwilligkeit kann die Sozialhilfeleistung auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche Maß eingeschränkt werden. Soweit darin eine Ausnahme vom Grundsatz erblickt werden kann, ist diese keinesfalls ausdehnend auszulegen und daher auf einen Fall des bewussten Verzichts auf Vermögenswerte, die den Lebensbedarf sichern könnten, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009100198.X03

Im RIS seit

28.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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