RS Vwgh 2010/9/29 2009/10/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2010
beobachten
merken

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

SHG Stmk 1998 §1 Abs3;
SHG Stmk 1998 §28a Abs1;
SHG Stmk 1998 §4 Abs1;
SHG Stmk 1998 §5 Abs1;
SHG Stmk 1998 §8 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §67;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei der Hilfegewährung ist situationsbezogen auf eine aktuelle Notlage abzustellen; frühere nicht genutzte oder zukünftige Möglichkeiten des Hilfeempfängers haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben; ein allfälliges Verschulden des Hilfeempfängers an der eingetretenen Notlage ist an sich ohne Belang. Dieser Grundsatz ergibt sich insbesondere aus den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 Stmk SHG 1998 (Sozialhilfegewährung zur Beseitigung einer bestehenden oder Abwendung einer drohenden Notlage), § 4 Abs. 1 legcit (Anspruch auf Hilfeleistung für Personen, die den Lebensbedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften decken können) und § 5 Abs. 1 legcit (Hilfegewährung nur soweit, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz für Fälle in denen trotz Absehbarkeit der künftigen Hilfsbedürftigket auf den Pflichtteil verzichtet wurde, sieht das Stmk SHG 1998 nicht vor.Bei der Hilfegewährung ist situationsbezogen auf eine aktuelle Notlage abzustellen; frühere nicht genutzte oder zukünftige Möglichkeiten des Hilfeempfängers haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben; ein allfälliges Verschulden des Hilfeempfängers an der eingetretenen Notlage ist an sich ohne Belang. Dieser Grundsatz ergibt sich insbesondere aus den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, Stmk SHG 1998 (Sozialhilfegewährung zur Beseitigung einer bestehenden oder Abwendung einer drohenden Notlage), Paragraph 4, Absatz eins, legcit (Anspruch auf Hilfeleistung für Personen, die den Lebensbedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften decken können) und Paragraph 5, Absatz eins, legcit (Hilfegewährung nur soweit, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz für Fälle in denen trotz Absehbarkeit der künftigen Hilfsbedürftigket auf den Pflichtteil verzichtet wurde, sieht das Stmk SHG 1998 nicht vor.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009100198.X02

Im RIS seit

28.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten