Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/10/0010 B 2. Juli 2008 RS 1 (Hier betreffend Überstellung in den 2. Studienabschnitt des Studiums N 201: Da dem Bf eine Fortsetzung des Studiums N 201 auch im Falle eines Beschwerdeerfolges nicht möglich wäre, ist eine aktuelle Rechtverletzung ausgeschlossen.)Stammrechtssatz
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156, und vom 28. Februar 2005, Zl. 2004/03/0216, vgl. auch den zum Stmk. Geländefahrzeuggesetz ergangenen hg. Beschluss vom 5. Juni 1991, Zl. 90/01/0194, und die dort zitierte Vorjudikatur).Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche z.B. die hg. Beschlüsse vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156, und vom 28. Februar 2005, Zl. 2004/03/0216, vergleiche auch den zum Stmk. Geländefahrzeuggesetz ergangenen hg. Beschluss vom 5. Juni 1991, Zl. 90/01/0194, und die dort zitierte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008100029.X01Im RIS seit
16.12.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010