RS Vwgh 2010/9/29 2008/10/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/10/0010 B 2. Juli 2008 RS 1 (Hier betreffend Überstellung in den 2. Studienabschnitt des Studiums N 201: Da dem Bf eine Fortsetzung des Studiums N 201 auch im Falle eines Beschwerdeerfolges nicht möglich wäre, ist eine aktuelle Rechtverletzung ausgeschlossen.)

Stammrechtssatz

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156, und vom 28. Februar 2005, Zl. 2004/03/0216, vgl. auch den zum Stmk. Geländefahrzeuggesetz ergangenen hg. Beschluss vom 5. Juni 1991, Zl. 90/01/0194, und die dort zitierte Vorjudikatur).Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche z.B. die hg. Beschlüsse vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156, und vom 28. Februar 2005, Zl. 2004/03/0216, vergleiche auch den zum Stmk. Geländefahrzeuggesetz ergangenen hg. Beschluss vom 5. Juni 1991, Zl. 90/01/0194, und die dort zitierte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008100029.X01

Im RIS seit

16.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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