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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;Rechtssatz
Da der Rückforderungstatbestand nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 - der nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden ist - nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, 2006/15/0076), verfängt auch das Argument nicht, das auf den längst bestimmungsgemäß erfolgten Verbrauch der Beihilfen hinweist (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. April 2007, 2006/13/0174).Da der Rückforderungstatbestand nach Paragraph 26, Absatz eins, FLAG 1967 - der nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden ist - nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt vergleiche für viele das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, 2006/15/0076), verfängt auch das Argument nicht, das auf den längst bestimmungsgemäß erfolgten Verbrauch der Beihilfen hinweist vergleiche beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. April 2007, 2006/13/0174).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007130120.X01Im RIS seit
28.10.2010Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011