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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/10/0042Rechtssatz
Es obliegt demjenigen, der einen im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Bescheid bekämpft, konkret aufzuzeigen, inwiefern sich das den Gegenstand seines neuen Antrages bildende Vorhaben in Umständen von rechtlich erheblicher Bedeutung von jenem unterscheidet, das Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung war (vgl. E 9. März 1993, 92/06/0259). Davon ausgehend entspricht ein einen Antrag im Hinblick auf die rechtskräftige Abweisung eines früheren Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückweisender Bescheid dann den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines solchen Bescheides, wenn im Einzelnen jene Umstände festgestellt werden, die eine Beurteilung der Frage erlauben, ob im Verhältnis des Vorhabens, das Gegenstand der rechtskräftigen Abweisung war, zum neuen Vorhaben im Sinne des oben Gesagten "Identität der Sache" vorliegt. (Hier: Die belBeh hat sich in der Begründung ihres Bescheides mit der pauschalen, nicht weiter begründeten Beurteilung begnügt, dass sich "der ursprüngliche Schüttbereich von den Planunterlagen nur geringfügig" (nämlich "lediglich bei der Oberflächengestaltung der Anschüttung") unterscheide. Sie hat es jedoch unterlassen, im Einzelnen (insbesondere Lage und Ausmaß der Anschüttung) darzulegen, welches Vorhaben Gegenstand ihres ursprünglichen Bescheides war, und welches Vorhaben den Gegenstand des neuerlichen Antrages der Bf bildet. Sollte die belBeh im Hinblick auf inhaltliche Mängel des Antrages der Bf nicht in der Lage gewesen sein, im Einzelnen den Gegenstand des Vorhabens der Bf festzustellen, wäre es ihre Aufgabe gewesen, den Bf Gelegenheit zur Präzisierung zu geben.)Es obliegt demjenigen, der einen im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergangenen Bescheid bekämpft, konkret aufzuzeigen, inwiefern sich das den Gegenstand seines neuen Antrages bildende Vorhaben in Umständen von rechtlich erheblicher Bedeutung von jenem unterscheidet, das Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung war vergleiche E 9. März 1993, 92/06/0259). Davon ausgehend entspricht ein einen Antrag im Hinblick auf die rechtskräftige Abweisung eines früheren Antrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückweisender Bescheid dann den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines solchen Bescheides, wenn im Einzelnen jene Umstände festgestellt werden, die eine Beurteilung der Frage erlauben, ob im Verhältnis des Vorhabens, das Gegenstand der rechtskräftigen Abweisung war, zum neuen Vorhaben im Sinne des oben Gesagten "Identität der Sache" vorliegt. (Hier: Die belBeh hat sich in der Begründung ihres Bescheides mit der pauschalen, nicht weiter begründeten Beurteilung begnügt, dass sich "der ursprüngliche Schüttbereich von den Planunterlagen nur geringfügig" (nämlich "lediglich bei der Oberflächengestaltung der Anschüttung") unterscheide. Sie hat es jedoch unterlassen, im Einzelnen (insbesondere Lage und Ausmaß der Anschüttung) darzulegen, welches Vorhaben Gegenstand ihres ursprünglichen Bescheides war, und welches Vorhaben den Gegenstand des neuerlichen Antrages der Bf bildet. Sollte die belBeh im Hinblick auf inhaltliche Mängel des Antrages der Bf nicht in der Lage gewesen sein, im Einzelnen den Gegenstand des Vorhabens der Bf festzustellen, wäre es ihre Aufgabe gewesen, den Bf Gelegenheit zur Präzisierung zu geben.)
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Begründung Begründungsmangel Allgemein Zurückweisung wegen entschiedener Sache Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007100041.X02Im RIS seit
20.10.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010