RS Vwgh 2010/9/29 2005/13/0101

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Veröffentlicht am 29.09.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §273;
BAO §276;
VwRallg;
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

In dem mit dem hg. Erkenntnis vom 5. Februar 1992, 91/13/0195, entschiedenen Fall war einer Finanzlandesdirektion, die einen Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen hatte, vom Verwaltungsgerichtshof zunächst entgegen gehalten worden, dass dies - nach damaliger Rechtslage - nur der Abgabenbehörde erster Instanz zustehe. Es sei jedoch "überdies" auch der Vorwurf der entschiedenen Sache berechtigt, weil (auch) die Abgabenbehörde erster Instanz den Vorlageantrag zunächst als verspätet zurückgewiesen, diese Zurückweisung aufgrund einer dagegen erhobenen Berufung aber mit Berufungsvorentscheidung aufgehoben gehabt habe. Diese Berufungsvorentscheidung wirke wie eine Entscheidung über die Berufung und stehe einer neuerlichen Zurückweisung wegen Verspätung entgegen, weil in dieser Sache, nämlich über die Rechtzeitigkeit des Antrages, bereits rechtskräftig entschieden sei. Letzteres gilt - unabhängig von der damals vorrangigen Begründung, die Zurückweisung stehe nur der Abgabenbehörde erster Instanz zu - im vorliegenden Fall für die Rechtzeitigkeit der Berufung. Die stattgebende Berufungsvorentscheidung über die Berufung gegen die Zurückweisung wegen Verspätung erledigte diese Frage mit der gleichen Wirkung, die eine stattgebende Entscheidung durch die Berufungsbehörde selbst gehabt hätte. [Hier: Das Finanzamt wies die Berufung gegen die im Dezember 1996 bzw. Jänner 1997 zugestellten Bescheide mit Bescheid vom 8. August 1997 als verspätet zurück, wogegen die Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, sie hätten jeweils fristgerecht eine Mehrzahl aufeinander folgender Anträge auf Verlängerung der Berufungsfrist gestellt, Berufung erhoben. Das Finanzamt gab dieser Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober 1998 statt und hob den Zurückweisungsbescheid auf. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Juni 2005 wurde die Berufung gegen die im Dezember 1996 bzw. Jänner 1997 zugestellten Bescheide abermals, diesmal von der belangten Behörde (dem unabhängigen Finanzsenat), zurückgewiesen. Sie führte aus, nur ein Teil der Fristverlängerungsanträge sei seinerzeit tatsächlich eingelangt. Das Risiko für das Nichteinlangen zur Post gegebener Eingaben trage der Absender, weshalb die Berufung als verspätet zurückzuweisen sei.]

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2005130101.X01

Im RIS seit

21.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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