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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §282 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/13/0091Rechtssatz
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, eine Zurückziehung des in § 282 Abs. 1 Z 2 BAO gestellten Verlangens bei Wegfall der Voraussetzungen seiner Zulässigkeit von Anfang an - also etwa auch bei einer Zurückziehung der in die Senatszuständigkeit fallenden Berufung schon lange vor der Berufungsverhandlung - auszuschließen oder zeitlich mit dem Beginn der Berufungsverhandlung zu begrenzen. Derartiges anzuordnen, wäre Sache des Gesetzgebers. Fällt, wie im vorliegenden Fall, die Grundlage dafür weg, gemäß § 282 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall BAO die Entscheidung des gesamten Berufungssenates zu verlangen, so ist dies mangels gegenteiliger Regelung im Gesetz daher auch noch in der Berufungsverhandlung wahrzunehmen.Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, eine Zurückziehung des in Paragraph 282, Absatz eins, Ziffer 2, BAO gestellten Verlangens bei Wegfall der Voraussetzungen seiner Zulässigkeit von Anfang an - also etwa auch bei einer Zurückziehung der in die Senatszuständigkeit fallenden Berufung schon lange vor der Berufungsverhandlung - auszuschließen oder zeitlich mit dem Beginn der Berufungsverhandlung zu begrenzen. Derartiges anzuordnen, wäre Sache des Gesetzgebers. Fällt, wie im vorliegenden Fall, die Grundlage dafür weg, gemäß Paragraph 282, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall BAO die Entscheidung des gesamten Berufungssenates zu verlangen, so ist dies mangels gegenteiliger Regelung im Gesetz daher auch noch in der Berufungsverhandlung wahrzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005130090.X04Im RIS seit
28.10.2010Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017