RS Vwgh 2010/9/29 2005/13/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2010
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §282 Abs1 Z2;
  1. BAO § 282 heute
  2. BAO § 282 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 282 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. BAO § 282 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 282 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 282 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  7. BAO § 282 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. BAO § 282 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 282 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/13/0091

Rechtssatz

Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, eine Zurückziehung des in § 282 Abs. 1 Z 2 BAO gestellten Verlangens bei Wegfall der Voraussetzungen seiner Zulässigkeit von Anfang an - also etwa auch bei einer Zurückziehung der in die Senatszuständigkeit fallenden Berufung schon lange vor der Berufungsverhandlung - auszuschließen oder zeitlich mit dem Beginn der Berufungsverhandlung zu begrenzen. Derartiges anzuordnen, wäre Sache des Gesetzgebers. Fällt, wie im vorliegenden Fall, die Grundlage dafür weg, gemäß § 282 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall BAO die Entscheidung des gesamten Berufungssenates zu verlangen, so ist dies mangels gegenteiliger Regelung im Gesetz daher auch noch in der Berufungsverhandlung wahrzunehmen.Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, eine Zurückziehung des in Paragraph 282, Absatz eins, Ziffer 2, BAO gestellten Verlangens bei Wegfall der Voraussetzungen seiner Zulässigkeit von Anfang an - also etwa auch bei einer Zurückziehung der in die Senatszuständigkeit fallenden Berufung schon lange vor der Berufungsverhandlung - auszuschließen oder zeitlich mit dem Beginn der Berufungsverhandlung zu begrenzen. Derartiges anzuordnen, wäre Sache des Gesetzgebers. Fällt, wie im vorliegenden Fall, die Grundlage dafür weg, gemäß Paragraph 282, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall BAO die Entscheidung des gesamten Berufungssenates zu verlangen, so ist dies mangels gegenteiliger Regelung im Gesetz daher auch noch in der Berufungsverhandlung wahrzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2005130090.X04

Im RIS seit

28.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten