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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §282 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/13/0091Rechtssatz
Wurde ein Verlangen nach § 282 Abs. 1 Z 2 BAO gestellt und ihm entsprochen, obwohl das Verlangen nicht "zulässig" war, so belastet dies die Senatsentscheidung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Ein Verlangen, eine Berufung mit einer schon zurückgezogenen Berufung zur gemeinsamen Erledigung durch den Senat zu verbinden, wäre unzulässig.Wurde ein Verlangen nach Paragraph 282, Absatz eins, Ziffer 2, BAO gestellt und ihm entsprochen, obwohl das Verlangen nicht "zulässig" war, so belastet dies die Senatsentscheidung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Ein Verlangen, eine Berufung mit einer schon zurückgezogenen Berufung zur gemeinsamen Erledigung durch den Senat zu verbinden, wäre unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005130090.X03Im RIS seit
28.10.2010Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017