RS Vwgh 2010/9/29 2004/10/0127

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Veröffentlicht am 29.09.2010
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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §353;
NatSchG NÖ 2000 §35 Abs2;
NatSchG NÖ 2000 §6 Z1;

Rechtssatz

Da Personen, die nach § 35 Abs. 2 NÖ NatSchG 2000 den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten sind, den früheren Zustand wieder herzustellen, kommt es nicht darauf an, ob die vom Entfernungsauftrag erfassten Gründstücke im Eigentum des Betroffenen stehen.Da Personen, die nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NatSchG 2000 den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten sind, den früheren Zustand wieder herzustellen, kommt es nicht darauf an, ob die vom Entfernungsauftrag erfassten Gründstücke im Eigentum des Betroffenen stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2004100127.X01

Im RIS seit

28.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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