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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichRechtssatz
Da Personen, die nach § 35 Abs. 2 NÖ NatSchG 2000 den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten sind, den früheren Zustand wieder herzustellen, kommt es nicht darauf an, ob die vom Entfernungsauftrag erfassten Gründstücke im Eigentum des Betroffenen stehen.Da Personen, die nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NatSchG 2000 den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten sind, den früheren Zustand wieder herzustellen, kommt es nicht darauf an, ob die vom Entfernungsauftrag erfassten Gründstücke im Eigentum des Betroffenen stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2004100127.X01Im RIS seit
28.10.2010Zuletzt aktualisiert am
23.12.2010