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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Da die Vorschrift des § 24 Abs 1 VwGG neben den Beschwerden auch die "sonstigen Schriftsätze" erfasst, richtet sie sich nicht nur an die beschwerdeführenden Parteien, sondern an alle Parteien eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Diese Regelung verlangt, dass die Parteien im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens an den Verwaltungsgerichtshof schriftlich herantreten, und derart ihre Mitteilungen bzw Anträge schriftlich vornehmen. Sie beinhaltet angesichts der vom zweiten Satz dieser Bestimmung geforderten Ausfertigungen, dass der Schriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof als Urkunde einzubringen ist. Andernfalls liegt derzeit für den Verwaltungsgerichtshof keine wirksame Eingabe, insbesondere kein wirksamer Antrag vor, der Rechtswirkungen auslösen könnte (vgl demgegenüber die Regelungen betreffend den elektronischen Rechtsverkehr in §§ 89 a ff GOG). Im Übrigen steht beim Verwaltungsgerichtshof keine Adresse für die Einbringung von Anträgen per E-Mail zur Verfügung. Auf dem Boden dieser Rechtslage vermag die dem Verwaltungsgerichtshof nicht in der Form einer Ausfertigung, sondern als E-Mail zugeleitete Mitteilung der belangten Behörde samt Antrag keine Rechtswirkungen zu erzeugen. Da kein wirksamer Antrag (hier: auf Aufwandersatz) vorliegt, besteht kein Raum für eine Mängelbehebung. Es war auch entbehrlich, über diesen nicht wirksamen Antrag formell abzusprechen.Da die Vorschrift des Paragraph 24, Absatz eins, VwGG neben den Beschwerden auch die "sonstigen Schriftsätze" erfasst, richtet sie sich nicht nur an die beschwerdeführenden Parteien, sondern an alle Parteien eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Diese Regelung verlangt, dass die Parteien im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens an den Verwaltungsgerichtshof schriftlich herantreten, und derart ihre Mitteilungen bzw Anträge schriftlich vornehmen. Sie beinhaltet angesichts der vom zweiten Satz dieser Bestimmung geforderten Ausfertigungen, dass der Schriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof als Urkunde einzubringen ist. Andernfalls liegt derzeit für den Verwaltungsgerichtshof keine wirksame Eingabe, insbesondere kein wirksamer Antrag vor, der Rechtswirkungen auslösen könnte vergleiche demgegenüber die Regelungen betreffend den elektronischen Rechtsverkehr in Paragraphen 89, a ff GOG). Im Übrigen steht beim Verwaltungsgerichtshof keine Adresse für die Einbringung von Anträgen per E-Mail zur Verfügung. Auf dem Boden dieser Rechtslage vermag die dem Verwaltungsgerichtshof nicht in der Form einer Ausfertigung, sondern als E-Mail zugeleitete Mitteilung der belangten Behörde samt Antrag keine Rechtswirkungen zu erzeugen. Da kein wirksamer Antrag (hier: auf Aufwandersatz) vorliegt, besteht kein Raum für eine Mängelbehebung. Es war auch entbehrlich, über diesen nicht wirksamen Antrag formell abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010030103.X01Im RIS seit
16.12.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015