RS Vwgh 2010/9/30 2010/03/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2010
beobachten
merken

Index

E1P
E3L E15101000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

12007P/TXT Grundrechte Charta Art47;
31985L0337 UVP-RL Art10a;
MRK Art6;
USG 2000 §5;
UVPG 2000 §1 Abs2;
UVPG 2000 §40 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. USG 2000 Art. 2 § 5 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2013
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/03/0055 Besprechung in: ZfV 2/2011, 147-155; RdU 1/2011, 32-34; ZfV 1/2011, 1-11;

Rechtssatz

Gerade im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung sind regelmäßig Tatsachen, insbesondere Art und Ausmaß von Umweltauswirkungen eines Vorhabens, im besonderen Maße entscheidend für die Genehmigungsfähigkeit des Projekts. Ein Fall, in dem die Richtigkeit des von der Behörde angenommenen Sachverhalts unter Bezugnahme auf eigene Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen wird, zeigt deutlich, dass eine gerichtliche Kontrollinstanz, die mit voller Tatsachenkognition ausgestattet ist, im Anwendungsbereich der UVP-RL, in dem das Unionsrecht - unbeschadet des Art 47 der Grundrechtecharta bzw des Gebotes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes - jedenfalls ein spezifisches Rechtsschutzgebot vorsieht, vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Funktion als Höchstgericht und auf der Grundlage der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften (§ 41 Abs 1 VwGG) nicht ersetzt werden kann. In Angelegenheiten, in denen unionsrechtlich die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung geboten ist, hat ein Tribunal im Sinne des Art 6 MRK mit voller Kognition - vor einem Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof - zu entscheiden. Dieser unionsrechtlich gebotenen Rechtslage steht nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Beschränkung der Zuständigkeit des Umweltsenates als Berufungsbehörde auf "Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes" des UVPG 2000 in § 40 Abs 1 UVPG 2000 und in § 5 USG 2000 entgegen.Gerade im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung sind regelmäßig Tatsachen, insbesondere Art und Ausmaß von Umweltauswirkungen eines Vorhabens, im besonderen Maße entscheidend für die Genehmigungsfähigkeit des Projekts. Ein Fall, in dem die Richtigkeit des von der Behörde angenommenen Sachverhalts unter Bezugnahme auf eigene Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen wird, zeigt deutlich, dass eine gerichtliche Kontrollinstanz, die mit voller Tatsachenkognition ausgestattet ist, im Anwendungsbereich der UVP-RL, in dem das Unionsrecht - unbeschadet des Artikel 47, der Grundrechtecharta bzw des Gebotes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes - jedenfalls ein spezifisches Rechtsschutzgebot vorsieht, vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Funktion als Höchstgericht und auf der Grundlage der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG) nicht ersetzt werden kann. In Angelegenheiten, in denen unionsrechtlich die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung geboten ist, hat ein Tribunal im Sinne des Artikel 6, MRK mit voller Kognition - vor einem Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof - zu entscheiden. Dieser unionsrechtlich gebotenen Rechtslage steht nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Beschränkung der Zuständigkeit des Umweltsenates als Berufungsbehörde auf "Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes" des UVPG 2000 in Paragraph 40, Absatz eins, UVPG 2000 und in Paragraph 5, USG 2000 entgegen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010030051.X09

Im RIS seit

16.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten