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E1PNorm
12007P/TXT Grundrechte Charta Art47;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/03/0055 Besprechung in: ZfV 2/2011, 147-155; RdU 1/2011, 32-34; ZfV 1/2011, 1-11;Rechtssatz
Gerade im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung sind regelmäßig Tatsachen, insbesondere Art und Ausmaß von Umweltauswirkungen eines Vorhabens, im besonderen Maße entscheidend für die Genehmigungsfähigkeit des Projekts. Ein Fall, in dem die Richtigkeit des von der Behörde angenommenen Sachverhalts unter Bezugnahme auf eigene Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen wird, zeigt deutlich, dass eine gerichtliche Kontrollinstanz, die mit voller Tatsachenkognition ausgestattet ist, im Anwendungsbereich der UVP-RL, in dem das Unionsrecht - unbeschadet des Art 47 der Grundrechtecharta bzw des Gebotes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes - jedenfalls ein spezifisches Rechtsschutzgebot vorsieht, vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Funktion als Höchstgericht und auf der Grundlage der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften (§ 41 Abs 1 VwGG) nicht ersetzt werden kann. In Angelegenheiten, in denen unionsrechtlich die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung geboten ist, hat ein Tribunal im Sinne des Art 6 MRK mit voller Kognition - vor einem Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof - zu entscheiden. Dieser unionsrechtlich gebotenen Rechtslage steht nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Beschränkung der Zuständigkeit des Umweltsenates als Berufungsbehörde auf "Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes" des UVPG 2000 in § 40 Abs 1 UVPG 2000 und in § 5 USG 2000 entgegen.Gerade im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung sind regelmäßig Tatsachen, insbesondere Art und Ausmaß von Umweltauswirkungen eines Vorhabens, im besonderen Maße entscheidend für die Genehmigungsfähigkeit des Projekts. Ein Fall, in dem die Richtigkeit des von der Behörde angenommenen Sachverhalts unter Bezugnahme auf eigene Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen wird, zeigt deutlich, dass eine gerichtliche Kontrollinstanz, die mit voller Tatsachenkognition ausgestattet ist, im Anwendungsbereich der UVP-RL, in dem das Unionsrecht - unbeschadet des Artikel 47, der Grundrechtecharta bzw des Gebotes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes - jedenfalls ein spezifisches Rechtsschutzgebot vorsieht, vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Funktion als Höchstgericht und auf der Grundlage der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG) nicht ersetzt werden kann. In Angelegenheiten, in denen unionsrechtlich die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung geboten ist, hat ein Tribunal im Sinne des Artikel 6, MRK mit voller Kognition - vor einem Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof - zu entscheiden. Dieser unionsrechtlich gebotenen Rechtslage steht nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Beschränkung der Zuständigkeit des Umweltsenates als Berufungsbehörde auf "Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes" des UVPG 2000 in Paragraph 40, Absatz eins, UVPG 2000 und in Paragraph 5, USG 2000 entgegen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010030051.X09Im RIS seit
16.12.2010Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012