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E1ENorm
12010E267 AEUV Art267;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/03/0055 Besprechung in: ZfV 2/2011, 147-155; RdU 1/2011, 32-34; ZfV 1/2011, 1-11;Rechtssatz
Eine vom Regelfall abweichende Behördenzuständigkeit besteht für Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren betreffend Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (dritter Abschnitt des UVPG 2000). In diesen Verfahren ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständige Behörde und entscheidet in erster und letzter Instanz (§ 24 Abs 1 UVPG 2000). Bei dieser Behörde handelt es sich nicht um ein Tribunal. Eine Berufung an den Umweltsenat ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass nach dem Wortlaut des Gesetzes der Bundesminister in erster und letzter Instanz entscheidet und eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof offen steht. Es besteht kein Zweifel, dass es sich beim Verwaltungsgerichtshof um ein Gericht im Sinne des Art 267 AEUV handelt, das auf gesetzlicher Grundlage eingerichtet, unabhängig und unparteiisch ist. Die Möglichkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gewährleistet eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die jedenfalls in Bezug auf die Auslegung und die richtige Anwendung der maßgebenden Rechtsvorschriften den Anforderungen des Art 10a UVP-RL entspricht. Damit könnte es dem Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall möglich sein, den unionsrechtlich geforderten effektiven Rechtsschutz zu bieten (vgl auch das die Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unter dem Blickwinkel des Art 6 MRK - vor dem Hintergrund einer im Einzelfall vorgenommenen Prüfung Punkt für Punkt - als ausreichend erachtende Urteil des EGMR vom 21. September 1993, Beschwerde 28/1992/373/447, Nr. 32, Zumtobel, sowie das auf dieses Urteil Bezug nehmende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008, VfSlg 18.446).Eine vom Regelfall abweichende Behördenzuständigkeit besteht für Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren betreffend Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (dritter Abschnitt des UVPG 2000). In diesen Verfahren ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständige Behörde und entscheidet in erster und letzter Instanz (Paragraph 24, Absatz eins, UVPG 2000). Bei dieser Behörde handelt es sich nicht um ein Tribunal. Eine Berufung an den Umweltsenat ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass nach dem Wortlaut des Gesetzes der Bundesminister in erster und letzter Instanz entscheidet und eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof offen steht. Es besteht kein Zweifel, dass es sich beim Verwaltungsgerichtshof um ein Gericht im Sinne des Artikel 267, AEUV handelt, das auf gesetzlicher Grundlage eingerichtet, unabhängig und unparteiisch ist. Die Möglichkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gewährleistet eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die jedenfalls in Bezug auf die Auslegung und die richtige Anwendung der maßgebenden Rechtsvorschriften den Anforderungen des Artikel 10 a, UVP-RL entspricht. Damit könnte es dem Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall möglich sein, den unionsrechtlich geforderten effektiven Rechtsschutz zu bieten vergleiche auch das die Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unter dem Blickwinkel des Artikel 6, MRK - vor dem Hintergrund einer im Einzelfall vorgenommenen Prüfung Punkt für Punkt - als ausreichend erachtende Urteil des EGMR vom 21. September 1993, Beschwerde 28/1992/373/447, Nr. 32, Zumtobel, sowie das auf dieses Urteil Bezug nehmende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008, VfSlg 18.446).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010030051.X08Im RIS seit
16.12.2010Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012