RS Vwgh 2010/9/30 2010/03/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2010
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Index

E1E
E3L E15101000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

12010E267 AEUV Art267;
31985L0337 UVP-RL Art10a;
MRK Art6;
UVPG 2000 §24 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/03/0055 Besprechung in: ZfV 2/2011, 147-155; RdU 1/2011, 32-34; ZfV 1/2011, 1-11;

Rechtssatz

Eine vom Regelfall abweichende Behördenzuständigkeit besteht für Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren betreffend Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (dritter Abschnitt des UVPG 2000). In diesen Verfahren ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständige Behörde und entscheidet in erster und letzter Instanz (§ 24 Abs 1 UVPG 2000). Bei dieser Behörde handelt es sich nicht um ein Tribunal. Eine Berufung an den Umweltsenat ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass nach dem Wortlaut des Gesetzes der Bundesminister in erster und letzter Instanz entscheidet und eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof offen steht. Es besteht kein Zweifel, dass es sich beim Verwaltungsgerichtshof um ein Gericht im Sinne des Art 267 AEUV handelt, das auf gesetzlicher Grundlage eingerichtet, unabhängig und unparteiisch ist. Die Möglichkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gewährleistet eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die jedenfalls in Bezug auf die Auslegung und die richtige Anwendung der maßgebenden Rechtsvorschriften den Anforderungen des Art 10a UVP-RL entspricht. Damit könnte es dem Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall möglich sein, den unionsrechtlich geforderten effektiven Rechtsschutz zu bieten (vgl auch das die Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unter dem Blickwinkel des Art 6 MRK - vor dem Hintergrund einer im Einzelfall vorgenommenen Prüfung Punkt für Punkt - als ausreichend erachtende Urteil des EGMR vom 21. September 1993, Beschwerde 28/1992/373/447, Nr. 32, Zumtobel, sowie das auf dieses Urteil Bezug nehmende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008, VfSlg 18.446).Eine vom Regelfall abweichende Behördenzuständigkeit besteht für Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren betreffend Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (dritter Abschnitt des UVPG 2000). In diesen Verfahren ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständige Behörde und entscheidet in erster und letzter Instanz (Paragraph 24, Absatz eins, UVPG 2000). Bei dieser Behörde handelt es sich nicht um ein Tribunal. Eine Berufung an den Umweltsenat ist im Gesetz nicht vorgesehen, sodass nach dem Wortlaut des Gesetzes der Bundesminister in erster und letzter Instanz entscheidet und eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof offen steht. Es besteht kein Zweifel, dass es sich beim Verwaltungsgerichtshof um ein Gericht im Sinne des Artikel 267, AEUV handelt, das auf gesetzlicher Grundlage eingerichtet, unabhängig und unparteiisch ist. Die Möglichkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gewährleistet eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die jedenfalls in Bezug auf die Auslegung und die richtige Anwendung der maßgebenden Rechtsvorschriften den Anforderungen des Artikel 10 a, UVP-RL entspricht. Damit könnte es dem Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall möglich sein, den unionsrechtlich geforderten effektiven Rechtsschutz zu bieten vergleiche auch das die Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unter dem Blickwinkel des Artikel 6, MRK - vor dem Hintergrund einer im Einzelfall vorgenommenen Prüfung Punkt für Punkt - als ausreichend erachtende Urteil des EGMR vom 21. September 1993, Beschwerde 28/1992/373/447, Nr. 32, Zumtobel, sowie das auf dieses Urteil Bezug nehmende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008, VfSlg 18.446).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010030051.X08

Im RIS seit

16.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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