Index
E1ENorm
12010E267 AEUV Art267;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/03/0055 Besprechung in: ZfV 2/2011, 147-155; RdU 1/2011, 32-34; ZfV 1/2011, 1-11;Rechtssatz
In Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung ist in der Regel die Landesregierung als Behörde erster Instanz zur Durchführung des Verfahrens und zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung zuständig. Gegen die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung kann das Rechtsmittel der Berufung an den Umweltsenat ergriffen werden. Der Umweltsenat ist ein vorlageberechtigtes Gericht im Sinne des Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2009, Umweltanwalt von Kärnten, C- 205/08, Randnr 39, zu Artikel 234 EG) und ein Tribunal im Sinne des Art 6 MRK. Der Umweltsenat hat in Anwendung der Bestimmungen des AVG allenfalls notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens vorzunehmen und grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, wobei er berechtigt ist, den erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Der Umweltsenat kann insbesondere auch mündliche Verhandlungen durchführen, in denen auch Beweisaufnahmen erfolgen können. Gegen Entscheidungen des Umweltsenates kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.In Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung ist in der Regel die Landesregierung als Behörde erster Instanz zur Durchführung des Verfahrens und zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung zuständig. Gegen die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung kann das Rechtsmittel der Berufung an den Umweltsenat ergriffen werden. Der Umweltsenat ist ein vorlageberechtigtes Gericht im Sinne des Artikel 267, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2009, Umweltanwalt von Kärnten, C- 205/08, Randnr 39, zu Artikel 234 EG) und ein Tribunal im Sinne des Artikel 6, MRK. Der Umweltsenat hat in Anwendung der Bestimmungen des AVG allenfalls notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens vorzunehmen und grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, wobei er berechtigt ist, den erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Der Umweltsenat kann insbesondere auch mündliche Verhandlungen durchführen, in denen auch Beweisaufnahmen erfolgen können. Gegen Entscheidungen des Umweltsenates kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008J0205 Umweltanwalt Kärnten / Kärntner Landesregierung VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010030051.X07Im RIS seit
16.12.2010Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012