RS Vwgh 2010/9/30 2010/03/0047

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Veröffentlicht am 30.09.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist das Vorliegen einer Bestellungsurkunde nicht erforderlich. Das schließt aber nicht aus, dass die Behörde im Rahmen der (freien) Beweiswürdigung Zweifel an der Echtheit und/oder Richtigkeit eines urkundlichen Nachweises der Bestellung hegt. Die Behörde hätte allerdings nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen sie die vorgelegte Urkunde (oder ein anderes Beweismittel) nicht als geeignet ansieht, die - auch formlos mögliche - Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch die zur Vertretung einer GmbH nach außen Berufenen vor dem Deliktszeitpunkt unter Beweis zu stellen.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010030047.X02

Im RIS seit

29.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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