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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;Rechtssatz
Nach der Bestellungsurkunde wurde der Bereich für den der Mitgeschäftsführer allein verantwortlich sein soll, im Wesentlichen damit umschrieben, dass dieser im Rahmen des von der GmbH abgewickelten Transitverkehrs zwischen Deutschland, Österreich, Italien und Griechenland für den ordnungsgemäßen Zustand der eingesetzten Fahrzeuge, die ordnungsgemäße Abwicklung und Kontrolle der Ladung und der Transporte sowie den Einsatz, die Kontrolle, die Belehrung und die Schulung der Fahrer unternehmensintern und verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sein sollte. Dieser Verantwortungsbereich umfasst - wie der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall bereits erkannt hat (Hinweis E vom 28. Mai 2008, 2008/03/0015) - auch die Verpflichtung, für das Mitführen von Fahrerbescheinigungen Sorge zu tragen. Entgegen der Rechtsauffassung der Behörde zählt nämlich zu der mit der Urkunde übernommenen Verpflichtung, die gesetzlichen Bestimmungen unter anderem für den Einsatz der Fahrer für die GmbH zu erfüllen und diese zu kontrollieren, auch die Verantwortung dafür, dass die eingesetzten Fahrer die notwendige Fahrerbescheinigung mitführen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010030047.X01Im RIS seit
29.10.2010Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011