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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
In einem Verfahren über einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG ist es im AVG nicht vorgesehen, dass die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde als "Aufsichtsbehörde" einer untergeordenten Behörde (hier: dem Landeshauptmann) aufträgt, "die Verwaltungssache an sich zu ziehen". Die Zurückweisung eines solchen Antrags erfolgt daher zu Recht.In einem Verfahren über einen Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist es im AVG nicht vorgesehen, dass die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde als "Aufsichtsbehörde" einer untergeordenten Behörde (hier: dem Landeshauptmann) aufträgt, "die Verwaltungssache an sich zu ziehen". Die Zurückweisung eines solchen Antrags erfolgt daher zu Recht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070135.X01Im RIS seit
08.11.2010Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017