RS Vwgh 2010/9/30 2009/07/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2010
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs6;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0089 B 6. August 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Auf die Erwirkung der allein vom Veräußerer von Anteilen einzuholenden agrarbehördlichen Genehmigung der Veräußerung der Anteilsrechte kommt dem Erwerber keine Ingerenz zu; er hat auf die Erteilung einer agrarbehördlichen Genehmigung des Veräußerungsvorganges kein subjektiv-öffentliches Recht und im betroffenen Verfahren auch keine Parteistellung (Hinweis B 28.2.1996, 91/07/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009070014.X02

Im RIS seit

28.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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