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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es reicht für die Verneinung der Parteistellung in einem Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung nicht aus, dass durch Vorschreibung von Nebenbestimmungen ein (tatsächlicher) Eingriff in wasserrechtlich geschützte Rechte verhindert wird. Entscheidend ist, ob die Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht. Nur wenn eine solche Möglichkeit nicht besteht, kann die Parteistellung verneint werden.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Allgemein Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070001.X02Im RIS seit
28.10.2010Zuletzt aktualisiert am
12.11.2010