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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;Rechtssatz
Ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen, kann von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 21 VStG nicht gesprochen werden (Hinweis E vom 27. Juni 2007, 2005/03/0166, mwN).Ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen, kann von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des Paragraph 21, VStG nicht gesprochen werden (Hinweis E vom 27. Juni 2007, 2005/03/0166, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009030171.X03Im RIS seit
29.10.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015