RS Vwgh 2010/9/30 2009/03/0171

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Veröffentlicht am 30.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21;
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Rubrum der Beschwerde und am Textende (neben Datum und Ort ihrer Abfassung) wird als beschwerdeführende Partei die "M GmbH" angeführt, die dem gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht beigezogen war und gegen die auch kein Strafbescheid erlassen worden ist. Der übrige Beschwerdetext bezieht sich aber eindeutig und ausschließlich auf den im Verwaltungsstrafverfahren als Beschuldigten geführten Geschäftsführer der M GmbH. So wird schon zu Beginn der Beschwerde darauf verwiesen, dass "der Beschwerdeführer" erstinstanzlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt wurde, dass er die Berufung an die belangte Behörde erhoben hatte und mit ihm ein Berufungsverfahren durchgeführt worden war. In den Ausführungen zu den Beschwerdegründen wird stets darauf Bezug genommen, dass "der Beschwerdeführer" (offensichtlich gemeint: der Geschäftsführer der M GmbH) in seinem Betrieb ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet habe. Ausgehend davon ist das Anführen der M GmbH in der Beschwerde als offensichtlicher Irrtum zu erkennen und es ist die Beschwerde daher ihrem Geschäftsführer, gegen den das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren geführt worden ist, zuzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030171.X01

Im RIS seit

29.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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