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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21;Rechtssatz
Im Rubrum der Beschwerde und am Textende (neben Datum und Ort ihrer Abfassung) wird als beschwerdeführende Partei die "M GmbH" angeführt, die dem gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht beigezogen war und gegen die auch kein Strafbescheid erlassen worden ist. Der übrige Beschwerdetext bezieht sich aber eindeutig und ausschließlich auf den im Verwaltungsstrafverfahren als Beschuldigten geführten Geschäftsführer der M GmbH. So wird schon zu Beginn der Beschwerde darauf verwiesen, dass "der Beschwerdeführer" erstinstanzlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt wurde, dass er die Berufung an die belangte Behörde erhoben hatte und mit ihm ein Berufungsverfahren durchgeführt worden war. In den Ausführungen zu den Beschwerdegründen wird stets darauf Bezug genommen, dass "der Beschwerdeführer" (offensichtlich gemeint: der Geschäftsführer der M GmbH) in seinem Betrieb ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet habe. Ausgehend davon ist das Anführen der M GmbH in der Beschwerde als offensichtlicher Irrtum zu erkennen und es ist die Beschwerde daher ihrem Geschäftsführer, gegen den das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren geführt worden ist, zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009030171.X01Im RIS seit
29.10.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015