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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0125 E 28. September 2006 VwSlg 17019 A/2006 RS 7 (Hier: Ein solches besonderes rechtliches Interesse kann der Bf aus dem Südtiroler Landesgesetz nicht ableiten, weil diese Norm keine Anwendung findet. Sonstige Hinweise für das Bestehen eines rechtlichen Interesses, das die Parteistellung des Bf begründen könnte, sind nicht hervorgekommen. Ihm kam daher auch keine Berufungslegitimation zu. Er wurde durch den angefochtenen Bescheid, mit dem seine Berufung als unzulässig zurückgewiesen wurde, daher in keinen Rechten verletzt.)Stammrechtssatz
Der Vorkaufsberechtigte ist in § 74 Abs 5 Tir FlVfLG 1996 nicht als Partei des Absonderungsverfahrens genannt. Seine Parteistellung ergibt sich aber aus § 8 AVG, wonach noch anderen Personen als denjenigen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt sind, Parteistellung ua deshalb zukommen kann, wenn sie durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen sind.Der Vorkaufsberechtigte ist in Paragraph 74, Absatz 5, Tir FlVfLG 1996 nicht als Partei des Absonderungsverfahrens genannt. Seine Parteistellung ergibt sich aber aus Paragraph 8, AVG, wonach noch anderen Personen als denjenigen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt sind, Parteistellung ua deshalb zukommen kann, wenn sie durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen sind.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070174.X02Im RIS seit
28.10.2010Zuletzt aktualisiert am
12.11.2010