RS Vwgh 2010/9/30 2008/07/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2010
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §18;
FlVfLG Tir 1996 §74 Abs5;
IPRG;
VwRallg;

Rechtssatz

Da die Stammsitzliegenschaften der unregulierten Agrargemeinschaft in Italien liegen, die auf Grund persönlicher Anteilsrechte Berechtigten ihren Wohnsitz in Italien haben und die agrargemeinschaftlichen Grundstücke zur Gänze im Inland liegen, sind die rechtlichen Vorgänge, welche die auf österreichischem Gebiet gelegenen gemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, von den österreichischen Behörden und nach österreichischem Recht zu behandeln. Die Zuordenbarkeit eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes wird nicht durch die Lage der Stammsitzliegenschaft, sondern durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft bestimmt. Dies gilt gleichermaßen für walzende Anteilsrechte. Auch diese bzw. ihr rechtliches Schicksal werden durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft und nicht durch den Wohnsitz der Anteilsberechtigten oder die Lage der zukünftigen Stammsitzliegenschaft bestimmt (vgl. E 27. März 1990, 89/07/0139; E 7. Juli 1981, 2333/79, VwSlg. 10516 A/1981).Da die Stammsitzliegenschaften der unregulierten Agrargemeinschaft in Italien liegen, die auf Grund persönlicher Anteilsrechte Berechtigten ihren Wohnsitz in Italien haben und die agrargemeinschaftlichen Grundstücke zur Gänze im Inland liegen, sind die rechtlichen Vorgänge, welche die auf österreichischem Gebiet gelegenen gemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, von den österreichischen Behörden und nach österreichischem Recht zu behandeln. Die Zuordenbarkeit eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes wird nicht durch die Lage der Stammsitzliegenschaft, sondern durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft bestimmt. Dies gilt gleichermaßen für walzende Anteilsrechte. Auch diese bzw. ihr rechtliches Schicksal werden durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft und nicht durch den Wohnsitz der Anteilsberechtigten oder die Lage der zukünftigen Stammsitzliegenschaft bestimmt vergleiche E 27. März 1990, 89/07/0139; E 7. Juli 1981, 2333/79, VwSlg. 10516 A/1981).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070174.X01

Im RIS seit

28.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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