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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeRechtssatz
Da die Stammsitzliegenschaften der unregulierten Agrargemeinschaft in Italien liegen, die auf Grund persönlicher Anteilsrechte Berechtigten ihren Wohnsitz in Italien haben und die agrargemeinschaftlichen Grundstücke zur Gänze im Inland liegen, sind die rechtlichen Vorgänge, welche die auf österreichischem Gebiet gelegenen gemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, von den österreichischen Behörden und nach österreichischem Recht zu behandeln. Die Zuordenbarkeit eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes wird nicht durch die Lage der Stammsitzliegenschaft, sondern durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft bestimmt. Dies gilt gleichermaßen für walzende Anteilsrechte. Auch diese bzw. ihr rechtliches Schicksal werden durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft und nicht durch den Wohnsitz der Anteilsberechtigten oder die Lage der zukünftigen Stammsitzliegenschaft bestimmt (vgl. E 27. März 1990, 89/07/0139; E 7. Juli 1981, 2333/79, VwSlg. 10516 A/1981).Da die Stammsitzliegenschaften der unregulierten Agrargemeinschaft in Italien liegen, die auf Grund persönlicher Anteilsrechte Berechtigten ihren Wohnsitz in Italien haben und die agrargemeinschaftlichen Grundstücke zur Gänze im Inland liegen, sind die rechtlichen Vorgänge, welche die auf österreichischem Gebiet gelegenen gemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, von den österreichischen Behörden und nach österreichischem Recht zu behandeln. Die Zuordenbarkeit eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes wird nicht durch die Lage der Stammsitzliegenschaft, sondern durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft bestimmt. Dies gilt gleichermaßen für walzende Anteilsrechte. Auch diese bzw. ihr rechtliches Schicksal werden durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft und nicht durch den Wohnsitz der Anteilsberechtigten oder die Lage der zukünftigen Stammsitzliegenschaft bestimmt vergleiche E 27. März 1990, 89/07/0139; E 7. Juli 1981, 2333/79, VwSlg. 10516 A/1981).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070174.X01Im RIS seit
28.10.2010Zuletzt aktualisiert am
12.11.2010