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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/05/0305 E 27. Mai 1997 VwSlg 14683 A/1997 RS 1 (hier nur erster und letzter Satz)Stammrechtssatz
Präklusion kann gem § 42 AVG nur hinsichtlich des kundgemachten Verhandlungsgegenstandes eintreten. Ebenso kann für die Beurteilung der Parteistellung gem § 29 Abs 4 iZmPräklusion kann gem Paragraph 42, AVG nur hinsichtlich des kundgemachten Verhandlungsgegenstandes eintreten. Ebenso kann für die Beurteilung der Parteistellung gem Paragraph 29, Absatz 4, iZm
§ 29 Abs 5 Z 5 AWG 1990 der erst in der Verhandlung Einschreitenden eine Projektsänderung sehr wohl von Belang sein. Allerdings wird nicht jede Projektsänderung eine neuerliche Kundmachung iSd § 29 Abs 4 AWG 1990 erfordern, weil man sonst zum Ergebnis gelangte, daß auch durch eine ausschließlich dem Schutz der Nachbarinteressen dienende Projektsänderung für den Bewilligungswerber der Rechtsnachteil eines übergangenen Nachbarn herbeigeführt werden könnte. Projektsänderungen, die auf die in § 75 Abs 2 GewO 1973 genannten Nachbarinteressen keinen Einfluß haben, vermögen einen für die Beurteilung der Parteistellung von Nachbarn zu beachtenden Kundmachungsmangel iSd § 29 Abs 4 AWG 1990 nicht herbeizuführen. Die Identität zwischen dem Gegenstand der Bekanntmachung und dem Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist unter dem Blickwinkel zu sehen, daß die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, dem Nachbarn die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln (Hinweis E 1994/11/08 93/04/0079).Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 5, AWG 1990 der erst in der Verhandlung Einschreitenden eine Projektsänderung sehr wohl von Belang sein. Allerdings wird nicht jede Projektsänderung eine neuerliche Kundmachung iSd Paragraph 29, Absatz 4, AWG 1990 erfordern, weil man sonst zum Ergebnis gelangte, daß auch durch eine ausschließlich dem Schutz der Nachbarinteressen dienende Projektsänderung für den Bewilligungswerber der Rechtsnachteil eines übergangenen Nachbarn herbeigeführt werden könnte. Projektsänderungen, die auf die in Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1973 genannten Nachbarinteressen keinen Einfluß haben, vermögen einen für die Beurteilung der Parteistellung von Nachbarn zu beachtenden Kundmachungsmangel iSd Paragraph 29, Absatz 4, AWG 1990 nicht herbeizuführen. Die Identität zwischen dem Gegenstand der Bekanntmachung und dem Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist unter dem Blickwinkel zu sehen, daß die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, dem Nachbarn die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln (Hinweis E 1994/11/08 93/04/0079).
Schlagworte
Wasserrecht ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070171.X01Im RIS seit
26.10.2010Zuletzt aktualisiert am
30.08.2011